Sonstiges
Kennzeichentafeln
Die Kennzeichentafeln dürfen nicht verschmutzt oder beschädigt sein.
§ 57a KFG Plakette
Die wiederkehrende Begutachtung ist bei neu zugelassenen PKW und Kombis nach drei Jahren, dann nach weiteren zwei Jahren und später jährlich vorzunehmen. Die Toleranzfrist beträgt ein Monat vor bis vier Monate nach dem in der Plakette eingestanzten Termin.

Die wiederkehrende Begutachtung ist bei neu zugelassenen Pkw und Kombis („Art des Fahrzeuges“ in der Zulassungsbescheinigung: M1) ab 19. Mai 2027 vier Jahre nach der ersten Zulassung erforderlich. In weiterer Folge finden drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren statt, bevor ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung das jährliche Begutachtungsintervall gilt („4:2:2:2:1“).
Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat bis zum Ende des Begutachtungsmonats vorgenommen werden. Es gibt keinen Überziehungszeitraum.

Bei LKW („Art des Fahrzeuges“ in der Zulassungsbescheinigung: N1) erfolgt die Überprüfung immer jährlich. Die Überprüfung darf bis zu drei Monate vor dem Termin gemacht werden, ab 19. Mai 2027 vier Monate vorher. Es gibt keinen Überziehungszeitraum.

Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
Zubehör
Pannendreieck, Warnweste und Autoapotheke müssen stets mitgeführt werden.
Sie müssen einen Verbandskasten mitführen, der zur Wundversorgung geeignet ist. Verbandkästen, die nach der ÖNorm geprüft sind, sind jedenfalls geeignet. Beachten Sie das Ablaufdatum der abgepackten Verbandsmaterialien.

Der Lenker jedes mehrspurigen Kraftfahrzeuges muss eine Warnbekleidung mitführen, die der ÖNORM EN ISO 20471 entspricht (Warnweste, spezielle reflektierende Streifen in Hosenträgerform, Overall). Zulässige Farben sind gelb, orangerot oder rot, eventuell auch kombiniert.
Günstig ist, eine Warnkleidung für jede mitgeführte Person im Fahrzeug bereitzuhalten.


