Vorrangsituationen
Wartepflichtige Fahrzeuglenker dürfen bevorrangte Fahrzeuglenker weder gefährden noch behindern. Als Vorrangverletzung gilt, wenn man den Bevorrangten zum plötzlichen, unvermittelten Abbremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs zwingt.
- Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, egal von wo sie kommen
- Als Vorrangstraßenbenützer haben Sie Vorrang gegenüber Benützern anderer Straßen, selbst wenn Sie die Vorrangstraße bei einer Kreuzung verlassen
- Bei den Verkehrszeichen “Vorrang geben” und “Halt haben Sie gegenüber dem Querverkehr Wartepflicht
- Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, wird ein besonderer Verlauf der bevorrangten Straße “um die Ecke” mit Zusatztafeln angezeigt. Der Vorrang gilt für Fahrzeuglenker, die von diesen Straßen kommen, auch wenn sie diesen Straßenzug bei einer Kreuzung verlassen
- Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Nebenfahrbahnen, aus- oder Grundstückseinfahrten, Parkplätzen, Garagen, Feldwegen, Tankstellen oder dgl. kommen. Eine Begegnungszone oder eine Sackgasse zählt jedoch nicht zu den Verkehrsflächen im “ruhenden Verkehr”!
Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben gegenüber Fahrzeugen im fließenden Verkehr Wartepflicht. Als Radfahranlage gilt ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. Verlässt ein Radfahrer jedoch eine Fahrradstraße, hat er nicht automatisch Wartpflicht!
- Auf gleichrangigen Kreuzungen haben von links kommende Schienenfahrzeuge Vorrang
- Auf gleichrangigen Kreuzungen haben Sie Wartepflicht gegenüber Rechtskommenden. Das gilt auch im Kreisverkehr oder bei T-Kreuzungen. Auch wenn Sie nach rechts einbiegen, haben Sie grundsätzlich Wartepflicht gegenüber dem Rechtskommenden.
Nur wenn Sie einbiegen können, ohne bevorrangte Fahrzeuglenker zu behindern, müssen Sie der Wartepflicht nicht nachkommen
- Linkseinbieger haben Wartepflicht gegenüber den entgegenkommenden geradeaus fahrenden oder nach rechts einbiegenden Fahrzeugen
- Fahrzeuglenker, die zum Stillstand gekommen sind, haben automatisch Wartepflicht (Verzichtsregel). Wenn mehrere Fahrzeuglenker im Kreuzungsbereich angehalten haben, müssen diese untereinander Blickkontakt aufnehmen und sich (evtl. auch mit Handzeichen) über die Reihenfolge der Weiterfahrt verständigen.
Wenn eine Straßenbahn in einer Straßenbahnhaltestelle anhält, ist das trotzdem kein Vorrangverzicht