Sonstiges

Kennzeichentafel

Die Kennzeichentafel darf nicht verschmutzt oder beschädigt sein. 

§ 57a KFG Plakette

Bei Motorrädern wird das „Pickerl“ an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter mindestens 40 cm vom Boden entfernt angebracht. Beachten Sie bei bodennaher Anbringung die Gefahr der Zerstörung des Aufklebers durch Witterungseinflüsse! Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.

Die wiederkehrende Begutachtung ist bei neu zugelassenen Krafträdern ab 1. März 2020 nach drei Jahren, dann nach weiteren zwei Jahren und später jährlich vorzunehmen. Die nur in Österreich gültige Toleranzfrist beträgt ein Monat vor bis vier Monate nach dem in der Plakette eingestanzten Termin.

Die wiederkehrende Begutachtung ist bei neu zugelassenen Krafträdern ab 19. Mai 2027 vier Jahre nach der ersten Zulassung erforderlich. In weiterer Folge finden drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren statt, bevor ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung das jährliche Begutachtungsintervall gilt („4:2:2:2:1“).

Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat bis zum Ende des Begutachtungsmonats vorgenommen werden. Es gibt keinen Überziehungszeitraum.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Das kann bei Motorrädern, die erstmals z.B. im März zugelassen wurden, praktisch sein.

Zubehör

Sie müssen einen Verbandskasten mitführen, der zur Wundversorgung geeignet ist. Verbandkästen, die nach der ÖNorm V5100 geprüft sind, sind jedenfalls geeignet. Beachten Sie das Ablaufdatum der abgepackten Verbandsmaterialien.