Außenkontrollen
Überprüfen der Beleuchtung
- Einschalten der Lichtstufen inkl. Zusatzbeleuchtung
- Funktion, Zustand, Sauberkeit

Federung am Anhänger
- Kontrolle auf Blattbruch
- Fester Sitz
- Befestigung
Unterlegkeile
Bei Kraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg und Anhängern über 750 kg höchster zulässiger Gesamtmasse ist mindestens (je) ein Unterlegkeil mitzuführen.
- Vorhandensein der Keile (zeigen, anlegen)

Aufbau
Fahrerkabine (Zustand, Aufschriften):
- In einer geschlossenen Fahrerkabine muss „Beim Kippen festhalten – nicht abspringen!“ angeschrieben sein

- Zapfwellenschutz
- Kontrolle aller Verriegelungen der Bordwände
- Sonstige Verschlüsse
- Beschädigugen am Aufbau
- Sicherung der Ladung
- Hydraulikanlage und eventuelle Anbaugeräte (z.B. Frontlader) für Fahrt auf öffentlichen Straßen vorbereiten und kontrollieren

Kennzeichentafel und Aufschriften
- Kennzeichentafel verschmutzt oder beschädigt
- Aufschriften außen am Fahrzeug:
- Auf der rechten Seite von Zugmaschinen und Anhängern muss angeschrieben sein: Eigenmasse, höchste zulässige Gesamtmasse, höchste zulässige Achslast(en), bei Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast
- Zusätzlich für Anhänger (ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg: Name des Fahrzeugherstellers, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Länge („L“) und Breite („W“) des Fahrzeugs, Angaben zur Bestimmung der Gesamtlänge der Fahrzeugkombination („b“ oder „lb“)
- An nicht zum Verkehr zugelassenen gebremsten Anhängern bis 25 km/h Bauartgeschwindigkeit in der Land- und Forstwirtschaft muss angeschrieben sein: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Baujahr, Höchstmasse des Anhängers , Bestätigung des Herstellers, dass die Bremse die notwendigen Verzögerungswerte erreichen kann

- Begutachtungsplakette: Die wiederkehrende Begutachtung ist zum Jahrestag der Erstzulassung vorgeschrieben, die Begutachtungsplakette wird auf der rechten Seite der Windschutzscheibe (ist keine vorhanden, auf der rechten Seite des Fahrzeugs) aufgeklebt. Überziehungstoleranz: Ein Monat vor, vier Monate nach der Lochung.

- Die wiederkehrende Begutachtung ist bei Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Motorkarren bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit ab 19. Mai 2027 vier Jahre nach der ersten Zulassung erforderlich. In weiterer Folge finden drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren statt, bevor ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung das jährliche Begutachtungsintervall gilt („4:2:2:2:1“). Diese Frist gilt auch für Anhänger der Klassen O1, O2 und für landwirtschaftliche Anhänger über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit.

- Landwirtschaftliche Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, werden drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre überprüft.
- Bei Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Motorkarren über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit muss die Überprüfung jährlich stattfinden. Diese Frist gilt auch für Anhänger der Klassen O3 und O4.
- Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat bis zum Ende des Begutachtungsmonats vorgenommen werden. Es gibt keinen Überziehungszeitraum.
- Ausgenommen von der wiederkehrenden Begutachtung sind
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 30 km/h
- Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
- Statt Kennzeichentafeln führen Zugmaschinen vorne meistens weiß rückstrahlende Tafeln oder weiße Rückstrahler

- Am Heck von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h muss eine weiße Tafel (15 x 20 cm) mit der schwarzen Schrift „25 km“ angebracht sein. Höhere Bauartgeschwindigkeiten müssen nicht angegeben werden


