Ablehnung der Abnahme der Fahrprüfung

Der Prüfer darf die Abnahme der Fahrprüfung in folgenden Situationen ablehnen:

  • Wenn der Kandidat körperlich nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken (z.B. behindernder Gipsverband)
  • Wenn die dem Kandidaten von der Behörde auferlegten Sehbehelfe, Sitzpolster, etc. bei der Prüfungsfahrt nicht verwendet werden. Dem Kandidaten ist zunächst die sofortige Verwendung aufzutragen. Sind derartige Behelfe nicht vorhanden, ist die Abhaltung der Prüfung abzulehnen
  • Wenn bei dem Prüfungsfahrzeug die Verkehrs- und Betriebssicherheit offensichtlich nicht gegeben ist, die Kriterien eines Prüfungsfahrzeuges nicht erfüllt sind, oder der Fahrprüfer in der freien Wahl der Prüfstrecke eingeschränkt wäre – z.B.

    • Überschreitung der § 57a KFG Frist
    • Offensichtliche Sicherheitsmängel beim Prüfungsfahrzeug
    • Fehlende Autobahn-Vignette
    • Unzumutbare Verschmutzung
    • Fehlende Zugangstüre für die Sitzreihe des Fahrprüfers bei Prüfungen der Klasse B